Unter individueller Tätigkeit (GPMĮ Artikel 2, Teil 7) versteht man eine selbständige Tätigkeit, bei der ein Bewohner über einen ununterbrochenen Zeitraum Einkommen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielen möchte:
1) selbständige gewerbliche oder produktionstechnische Tätigkeiten jeglicher Art, auch solche, die mit einer Gewerbeerlaubnis ausgeübt werden;
2) selbständige Gründung, berufliche und sonstige selbständige Tätigkeiten ähnlicher Art, auch solche, die mit einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden;
3) unabhängige sportliche Aktivitäten;
4) selbstständige Tätigkeit des Darstellers.
Informationen für Personen, die einzelne Tätigkeiten gemäß Zertifikat ausüben
- Themen im Zusammenhang mit einzelnen Aktivitäten des Vereins: VERKNÜPFUNG
- Rechner für die individuelle Aktivitätssteuer: VERKNÜPFUNG
- An-/Abmeldung der Einzeltätigkeit laut Bescheinigung/Datenänderung: LINK (Info + Video)
- Klassifikation der Wirtschaftszweige 2. Auflage (EVRK 2. Auflage): REFERENZ
Um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen , müssen Sie einen Antrag bei der staatlichen Steuerinspektion (VMI) stellen: